Abmahnungen von Datenschutzverstößen durch Mitbewerber
Erst urteilte das LG Würzburg das Datenschutzverstöße durch Mitbewerber abgemahnt werden können, dann entschied das LG Bochum das Gegenteil. In der Bundesrepublik Deutschland ist nahezu jede gerichtliche Entscheidung in einer zweiten Instanz noch einmal überprüfbar. Diesen Entscheidungen kommt häufig eine wichtige Rolle zur einheitlichen zukünftigen Auslegung eines Gesetzes zu. Nur liegt zur Farge der Abmahnungen die erste Entscheidung einer zweiten Instanz vor.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg sind Verstöße gegen die DS-GVO Wettbewerbsverletzungen und damit gerichtlich von Mitbewerbern verfolgbar. ( OLG Hamburg Urteil vom 25.10.2018 Az.: 3 U 66/17 )
Zwei Unternehmen der Pharmabranche warfen sich gegenseitig vor, das die Übertragung von Nutzerdaten bei dem auf den Seiten mögliche Bestellprozess nicht datenschutzkonform ablaufen würde. Da sich beide Firmen gegenseitig beschuldigten und es sich jeweils um einen solchen Verstoß handelte verurteilte zunächst das Landgericht Hamburg in 2017 noch nach altem Datenschutzrecht beide ( ! ) Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Datenschutzrecht. Die zweite Instanz ( das OLG Hamburg ) hat sich nun umfangreich mit Blick auf die DS-GVO mit verschiedenen Argumenten auseinandergesetzt und dann die Entscheidung des Landgericht Hamburg bestätigt.
Wenn sich die Ansicht des OLG Hamburg deutschlandweit durchsetzt werden Verstöße gegen die DS-GVO zukünftig durch Mitbewerber abgemahnt werden können.